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   OLG Hamburg, 17.12.2003 - 5 U 83/03   

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https://dejure.org/2003,7226
OLG Hamburg, 17.12.2003 - 5 U 83/03 (https://dejure.org/2003,7226)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.12.2003 - 5 U 83/03 (https://dejure.org/2003,7226)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17. Dezember 2003 - 5 U 83/03 (https://dejure.org/2003,7226)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vertragsstrafe infolge eines Verstoßes gegen eine Unterlassungsverpflichtung; Angemessenheit der Höhe der Strafe; Zinssatz für Entgeltforderungen aus Rechtsgeschäften zwischen Unternehmern

  • Judicialis

    BGB § 247; ; BGB § 288 Abs. 1; ; BGB § 288 Abs. 2; ; BGB § 343 Nr. 1; ; BGB § 343 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verstoß gegen vertraglich durch Vergleich vereinbartes Werbeverbot; Vertragsstrafe

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vertragsstrafe: Wie hoch ist der Verzugszins?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Vertragsstrafe ist keine Entgeltforderung: Wie hoch ist der Verzugszins? (IBR 2004, 363)

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 30.09.1993 - I ZR 54/91

    Bestimmung der Vertragsstrafe bei Unterlassungsverpflichtung

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.12.2003 - 5 U 83/03
    Die Beklagte weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass der BGH der früheren - auch Hamburger - Praxis einer Vertragsstrafefestsetzung in Relation zum Streitwert in der Entscheidung "Vertragsstrafebemessung" (BGH GRUR 94, 146, 147 - Vertragsstrafebemessung) eine klare Absage erteilt hatte.
  • OLG Hamburg, 29.11.2006 - 5 U 99/06

    Wettbewerbsrecht: Pflicht zur Einwirkung auf Dritte im Rahmen einer vertraglich

    Die Berufung der Beklagten hatte der Senat - mit Ausnahme einer geringfügigen Anpassung bei den Verzugszinsen - mit Urteil vom 17.12.03 zurückgewiesen (5 U 83/03).

    Dies ist dem Senat aus den zwischen den Parteien geführten Vorprozessen 416 O 167/02 und 416 O 5/03 (5 U 83/03) bekannt.

    Hierauf hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 17.12.03 in dem Rechtsstreit 5 U 83/03 (dort Ziffer II.2.) hingewiesen.

  • LG Köln, 02.02.2023 - 14 O 48/22
    Zinsansprüche bestehen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit gemäß § 288 Abs. 1, § 291 BGB, da es sich sowohl beim Lizenzschadensersatz als auch bei der Vertragsstrafenforderung nicht um Entgeltforderungen im Sinne von § 288 Abs. 2 BGB handelt (vgl. Dornis, in: beck-online.GROSSKOMMENTAR BGB, GesamtHrsg: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, Hrsg: Gsell, Stand: 01.10.2022, § 286, Rn. 201.2; OLG Hamburg, ZGS 2004, 237 ff. Rn. 20).
  • OLG Nürnberg, 24.03.2022 - 13 U 2275/21

    Coronavirus, SARS-CoV-2, Berufung, Schadensersatzanspruch, Ware, Erkrankung,

    Auch die vereinbarte Vertragsstrafe stellt keine Entgeltforderung dar, da diese ihrer Natur nach weitgehend einem deliktischen Anspruch entspricht (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 17.12.2003 - 5 U 83/03 -, Rn. 20, juris; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 286 Rn. 27).
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